Hosting wählen: Was Sie vergleichen, bevor Sie unterschreiben
Hosting-Tarife unterscheiden sich weniger als die Verträge, die daran hängen. Prüfen Sie, was die zweite Laufzeit kostet, ob Sie ein Backup selbst wiederherstellen können und was der Anbieter herausgibt, wenn Sie gehen.
Hosting-Tarife unterscheiden sich weniger als die Verträge, die daran hängen. Prüfen Sie, was die zweite Laufzeit kostet, ob Sie ein Backup selbst wiederherstellen können und was der Anbieter herausgibt, wenn Sie gehen.
Die Hosting-Rechnung landet gewöhnlich dann im Postfach, wenn niemand daran denkt: Im ersten Jahr waren es sechsunddreißig Euro, im zweiten sind es zweiundsiebzig, und dazwischen hat niemand etwas geändert, weder an der Website noch am Tarif. Die Besucherzahlen sind dieselben, die Dateien sind dieselben, und trotzdem hat sich der Preis verdoppelt, obwohl nichts schiefgegangen ist und niemand zu täuschen versucht hat. Die erste Laufzeit ist einfach zu Ende, und es gilt, was die ganze Zeit auf derselben Preisseite stand, nur unter einer anderen Überschrift und in kleinerer Schrift.
Eine Hosting-Wahl entscheidet sich fast nie an den technischen Daten, weil die vergleichbar und veröffentlicht sind und für die meisten Unternehmenswebsites der Unterschied zwischen zwei Tarifen kleiner ist als der Unterschied zwischen zwei Jahren desselben Tarifs. Entschieden wird an dem, was im Vertrag steht, und genau dahin schaut fast niemand, weil Hosting im Self-Service bestellt wird, wo der Vertrag mit einem Häkchen neben einem Link bestätigt wird, den niemand öffnet. Worin sich die Tarifarten selbst unterscheiden, haben wir gesondert beschrieben, im Vergleich von Webhosting, VPS und Cloud Server; dieser Beitrag handelt von dem, was übrig bleibt, wenn die Tarifart schon gewählt ist, nämlich von den Versprechen, dem Preis nach Ablauf der Laufzeit, den Backups und dem Gehen.
Der Prozentsatz misst die Verfügbarkeit, nicht Ihren Schaden
Der Verfügbarkeitsprozentsatz ist die am häufigsten zitierte Zahl auf einer Hosting-Preisseite und zugleich die am wenigsten verstandene, weil er kein Versprechen ist, dass die Website läuft, sondern die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung, die fast immer nicht in Geld ausgezahlt wird, sondern als Guthaben auf künftige Rechnungen. Die Bedingungen von Hetzner für Cloud Server formulieren das so direkt, wie es nur geht: Die Entschädigung heißt dort Cloud Credits, Geld ist ausgeschlossen, und andere Rechtsbehelfe gibt es nicht; Amazon Web Services und Google Cloud verwenden in ihren Dokumenten andere Wörter, die Bedeutung ist dieselbe.
Die andere Seite, die unbeachtet bleibt, ist die Ausnahmeliste, und die fällt oft länger aus als das Versprechen selbst. Geplante Wartung, vor der der Anbieter gewarnt hat, wird überhaupt nicht gezählt, und ebenso wenig, was die eigene Software oder Konfiguration des Kunden verursacht hat – in der Praxis eine viel weitere Ausnahme, als sie klingt: Ein falsch installiertes Plugin, eine überlastete Datenbank oder eine fehlerhafte Einstellung bleiben Verantwortung des Kunden, unabhängig davon, wie lange die Website unerreichbar war und wie viele Bestellungen in dieser Zeit nicht eingegangen sind. DigitalOcean benennt das in seinen Bedingungen, mit dem Anwendungscode des Kunden und mit Konfigurationsfehlern, und daneben schließen fast alle Verträge höhere Gewalt und fremde Netze außerhalb der Grenze des Anbieters aus, also den gesamten Weg von seinem Router bis zu Ihrem Büro.
In den Bedingungen von OVHcloud für virtuelle Server steckt noch eine Wendung, die einen eigenen Absatz verdient: Die Verfügbarkeit wird dort mit PING-Anfragen gemessen, und wenn die Konfiguration des Kunden diese Anfragen blockiert, gilt die Garantie einfach nicht. Ein Unternehmen, das Ping-Antworten aus Sicherheitsgründen geschlossen hat, hat selbst das Messinstrument abgeschaltet, auf dem das ganze Versprechen ruht, und niemand warnt gesondert davor; deshalb ist das ein gutes Beispiel, warum die technischen Details im Vertrag keine juristische Formalie sind, sondern bestimmen, ob die Zahl überhaupt jemals greift.
Schließlich kommt die Entschädigung gewöhnlich nicht automatisch: Sie muss beantragt werden, und der Antrag hat eine Frist, die bei Hetzner vierzehn Tage nach Monatsende beträgt, bei Google Cloud sechzig Tage, während Amazon Web Services bis zum Ende des zweiten Abrechnungszyklus zählt. Ein Unternehmen, dessen Website unerreichbar war, beschäftigt sich in diesem Moment mit den Folgen, nicht mit dem Ausfüllen eines Formulars, deshalb verstreicht die Frist still und die Entschädigung, die formal zustand, wird niemandem ausgezahlt. Vor der Unterschrift lohnt es sich deshalb, vier Dinge auf einmal zu klären: wer die Verfügbarkeit misst und mit welchem Instrument, was auf der Ausnahmeliste steht, innerhalb welcher Frist der Antrag gestellt werden muss und ob die Garantie Backups überhaupt erfasst, denn die Cloud-Garantie von Hetzner schließt sie ebenso aus wie Firewalls und Load Balancer.
Verfügbarkeit und Reaktionszeit sind zwei verschiedene Versprechen
Neben dem Verfügbarkeitsprozentsatz taucht in Verträgen oft eine zweite Zahl auf, die ähnlich aussieht und etwas ganz anderes bedeutet, nämlich die Reaktionszeit, die festlegt, wie schnell der Anbieter auf ein Ticket antwortet, nicht wie lange die Website läuft. Ein Unternehmen, das eine Reaktionszeit von vier Stunden gekauft hat, hat ein Versprechen gekauft, dass jemand innerhalb von vier Stunden zurückschreibt, nicht das Versprechen, dass das Problem in vier Stunden gelöst ist, und der Unterschied zwischen diesen beiden Größen in der Nacht auf Sonntag ist genau der Unterschied, der alles entscheidet: Ein Ticket, auf das in dreißig Minuten mit einer Gegenfrage zum Domainnamen geantwortet wird, ist formal bedient.
Eine dritte Zahl, die seltener vorkommt, aber im Moment der Wiederherstellung die wichtigste ist, ist die Dauer bis zur Wiederherstellung zusammen mit dem zulässigen Datenverlust, also wie schnell der Anbieter den Dienst nach einem schweren Ausfall wiederherzustellen verspricht und wie viele Arbeitsstunden endgültig verloren gehen dürfen. Die meisten Webhosting-Verträge versprechen dazu nichts, und das ist nicht versteckt, weil die betreffende Klausel einfach fehlt; steht im Vertrag nicht, wie lange die Wiederherstellung dauert und wie viel verloren gehen darf, dann lautet die ehrliche Antwort, dass weder das eine noch das andere festgelegt ist und beides an diesem Tag danach entschieden wird, wie es kommt.
Praktisch heißt das, dass drei Fragen nicht in eine zusammengezogen werden dürfen: wie lange der Dienst im Jahr ausfallen darf, wie schnell jemand antwortet und wie schnell alles wieder da ist, weil jede davon ihre eigene Zeile im Vertrag hat oder niemand eine hat, und der zweite Fall der häufigere ist. Für ein Unternehmen, dessen Website nur eine Visitenkarte ist, mag das völlig akzeptabel sein, für ein Unternehmen, dessen Shop die Einnahmequelle ist, hilft die Antwort zum Verfügbarkeitsprozentsatz von den dreien am wenigsten, weil sie von Jahresstatistik spricht in dem Moment, in dem die nächsten drei Stunden zählen. Wenn wir Managed Hosting und Serverinfrastruktur übernehmen, vereinbaren wir alle drei getrennt, genau aus diesem Grund.
Die erste Laufzeit endet, und der Preis ändert sich
Der beworbene Preis auf dem Hosting-Markt ist fast immer der Preis der ersten Laufzeit, und der Preis der zweiten Laufzeit steht auf derselben Seite, nur weniger auffällig. IONOS verlangte im September 2026 für Webhosting Plus 1 € im Monat für zwölf Monate und 11 € im Monat danach, und zeigte dort Webhosting Standard mit 3 € für sechs Monate gegen 6 € danach und Webhosting Premium mit 8 € gegen 16 €, alle Preise inklusive Mehrwertsteuer. Hostinger verlangte am selben Tag für den Premium-Tarif 2,99 Dollar im Monat auf achtundvierzig Monate Laufzeit und schrieb daneben, dass die Verlängerung zu 10,99 erfolgt, während der Economy-Tarif von GoDaddy 6,99 kostete und sich zu 11,99 verlängerte.
Keines dieser Unternehmen verbirgt etwas, weil die Zahlen veröffentlicht sind, auf einer Seite stehen und vor der Bestellung gelesen werden können; das Problem ist, dass die Entscheidung fällt, indem man die ersten Spalten vergleicht, und bezahlt wird, indem man in der zweiten lebt. Die erste Laufzeit ist außerdem lang, deshalb vergehen zwischen der Entscheidung und ihren Folgen drei oder vier Jahre, und in diesem Moment wirkt ein Umzug teurer als die Preisdifferenz, selbst wenn er es nicht ist; genau diese Zeitverschiebung macht den Einstiegspreis zu einem wirksamen Verkaufsinstrument, und darin steckt keine List.
Die Rechnung, die hier hilft, ist einfach und dauert fünf Minuten: Addieren Sie, was Sie in fünf Jahren zum Verlängerungspreis zahlen, nicht zum Einstiegspreis, und vergleichen Sie Angebote nach dieser Zahl. Hostinger Premium über achtundvierzig Monate zum Einstiegspreis sind 144 Dollar, aber das fünfte Jahr zum Verlängerungspreis von 10,99 Dollar im Monat legt weitere 132 Dollar drauf, sodass die Fünfjahressumme 276 Dollar beträgt, nicht 180, wie eine einfache Multiplikation mit dem Einstiegspreis zeigen würde, und die Differenz entsteht nicht, weil etwas schlechter geworden wäre, sondern weil der Aktionszeitraum geendet hat. STRATO stellt denselben Tarif einmal monatlich zu 10 € und einmal mit 1 € im Monat für zwölf Monate gegen 9 € danach – das ist Zahlungshäufigkeit und Laufzeit, nicht ein Einstiegspreis, der nach der Laufzeit zu 9 € wird.
Achten Sie auch darauf, ob sich die Laufzeit automatisch verlängert und wie lange vorher die Kündigung erklärt werden muss, weil die automatische Verlängerung zum vollen Preis genau der Mechanismus ist, der die verdoppelte Rechnung erzeugt, und die Kündigungsfrist oft länger ist, als man sich merkt. Veröffentlicht der Anbieter den vollen Preis überhaupt nicht, ist das schon selbst eine Antwort, weil ein Preis, den man vor der Unterschrift nicht erfahren kann, ein Preis ist, über den man sich nicht einigen kann.
Ein Unternehmen ist kein Verbraucher, und das ändert das Gespräch
Hier irren viele, und sie irren teuer, weil die Regelung der Europäischen Union über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die Richtlinie 93/13/EWG des Rates, auf Verträge zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gilt, also einer natürlichen Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden. § 13 BGB definiert den Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, und § 14 BGB den Unternehmer als natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine GmbH, die Hosting für ihre Website kauft, ist Unternehmerin, nicht Verbraucherin, und das ändert fast alles, was man intuitiv von einem Vertrag erwartet.
Zwischen Unternehmern gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, und dort ist die Vertragsfreiheit wesentlich größer als im Verbrauchervertrag. Das Widerrufsrecht nach § 312g BGB, die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB und die verbraucherschützenden Mängelansprüche bleiben Instrumente des Verbrauchers. Einem Unternehmen stehen sie nicht zu, und der Anbieter ist nicht verpflichtet, sie freiwillig anzubieten, auch wenn einige das für größere Kunden tun.
Die praktische Bedeutung ist direkt und manchmal unangenehm: Der Sprung vom Einstiegspreis auf den vollen Preis ist keine missbräuchliche Klausel, die ein Unternehmen über die Klauselverbote des Verbraucherrechts angreifen könnte, sondern eine Vertragsbedingung, auf die sich die Parteien in dem Moment geeinigt haben, in dem das Häkchen gesetzt wurde. Die automatische Verlängerung ist kein Trick, vor dem das Verbraucherrecht ein Unternehmen schützt, und es gibt auch keine allgemeine Pflicht, vor einer Preisänderung besonders auffällig zu warnen, wenn sie schon auf der Preisseite veröffentlicht ist. Eine einseitige Änderung der Bedingungen, wenn der Vertrag sie vorsieht, ist im unternehmerischen Verkehr schwerer anzugreifen als im Verbrauchervertrag; die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten gegenüber einem Unternehmer nicht, § 309 Nr. 1 BGB, der kurzfristige Preiserhöhungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbietet, also auch nicht.
Was bleibt, ist nicht nur das Lesen des Vertrags. Gegenüber einem Unternehmer gelten § 305 Absatz 2 und 3 BGB und die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB nach § 310 Absatz 1 BGB nicht, § 307 Absatz 1 und 2 BGB aber schon: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, auch im Verkehr mit Unternehmern, unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Der Preis selbst liegt, wenn er transparent ist, in der Regel außerhalb der Inhaltskontrolle (§ 307 Absatz 3 BGB); automatische Verlängerung und einseitige Änderungsklauseln in AGB sind die Stellen, an denen § 307 tatsächlich greift. Den Vertrag vor der Unterschrift zu lesen und zu vereinbaren, was darin nicht akzeptabel ist, bleibt deshalb nötig – und obwohl das selbstverständlich klingt, wird genau dieser Schritt am häufigsten übersprungen, weil das Self-Service-Formular nicht nach einer Verhandlung aussieht. Bei größeren Aufträgen sind Verhandlungen durchaus möglich, und Anbieter gehen darauf ein, wenn man fragt; bei kleineren Aufträgen gibt es keine Verhandlungen, aber die Wahl zwischen zwei Anbietern bleibt, und die trifft man, indem man beide Verträge liest, nicht beide Preislisten.
Ein Backup im Vertrag und ein Backup aus Kulanz
Das Wort Backup auf einer Preisseite kann zwei völlig verschiedene Dinge meinen, und der Unterschied zeigt sich erst an dem Tag, an dem die Kopie gebraucht wird: Die erste Bedeutung ist eine Kopie, die der Anbieter für eigene Zwecke anlegt, um nach einem Ausfall seine Infrastruktur wiederherzustellen, die zweite ist eine Kopie, die Sie wiederherstellen können, wenn Sie sie brauchen, und deren Existenz eine vertragliche Verpflichtung ist. Auf der Preisseite heißen beide gleich, und erst im Vertrag sieht man, welche von beiden gekauft wurde.
OVHcloud benennt diesen Unterschied in seiner Dokumentation offen: Backups im Webhosting seien nicht vertraglich, sie würden als zusätzliche Hilfe in Notfällen angeboten, und dem Kunden sei empfohlen, eigene Kopien zu erstellen; an derselben Stelle steht auch eine Einzelheit, die die Bedeutung der Wiederherstellung ändert, nämlich dass die Wiederherstellung aus dem Panel den gesamten Speicher überschreibt, nicht eine Datei. Für ein Unternehmen, das eine irrtümlich gelöschte Seite zurückhaben will, heißt das die Wahl zwischen dem Zurücksetzen der ganzen Website auf den Vortag und nichts.
Der Hosting-Vertrag von Hostinger geht noch weiter, und den lohnt es sich wörtlich zu lesen: Der Kunde ist darin für das Anlegen eigener Archivkopien verantwortlich, die Kopie des Anbieters wird einmal wöchentlich erstellt und überschreibt die vorherige, wird zwei Wochen aufbewahrt, als Kulanzleistung erbracht und kann jederzeit geändert werden, Konten über dreißig Gigabyte werden aus der externen Sicherung ganz herausgenommen. Das heißt, gerade die größten Websites bleiben ohne Kopie außerhalb des Servers, und all das steht im eigenen Dokument des Anbieters, in dem nichts Unlauteres ist: Es ist einfach nicht das, was das Wort Backup erwarten lässt.
Es gibt auch das andere Ende, und das zu kennen ist ebenso wichtig, weil bei Hetzners Managed Webhosting die Kopien jede Nacht erstellt werden, vierzehn Tage in einem getrennten Rechenzentrum liegen und der Kunde aus dem Panel einzelne Dateien, Postfächer oder Datenbanken wiederherstellen kann, das ist schon eine Kopie, mit der sich arbeiten lässt. DigitalOcean dokumentiert seinerseits, was viele zu spät erfahren, nämlich dass sich seine Backups und Snapshots nicht herunterladen lassen, die Kopie also existiert, aber im Inneren des Anbieters lebt und im Moment einer Migration keinen Wert hat.
Die Fragen, die diesen Abschnitt klären, sind vier und taugen für jeden Anbieter: wie lange Kopien aufbewahrt werden, wie fein sich wiederherstellen lässt, ob Sie die Wiederherstellung selbst machen können oder sie ein kostenpflichtiges Ticket ist, und ob sich die Kopie herausholen lässt. Wir selbst erstellen Kopien jeden Tag, bewahren sie dreißig Tage außerhalb der Maschine auf und prüfen die Wiederherstellung regelmäßig, weil eine ungeprüfte Kopie eine Annahme ist, keine Kopie, und den Unterschied zwischen beiden erfährt man nur einmal.
Was an dem Tag geschieht, an dem Sie gehen
Die eingehende Migration wird fast überall beworben, weil Anbieter Websites zu sich kostenlos umziehen, schnell und manchmal noch am selben Tag, die ausgehende Migration kommt in Verträgen viel seltener vor, und genau dort stecken die Kosten, die vor der Unterschrift niemand rechnet. Die Asymmetrie ist vom Standpunkt des Verkäufers völlig logisch und vom Standpunkt des Käufers ebenso teuer.
Im Hosting-Vertrag von Hostinger steht das unmissverständlich: Der Anbieter wird den Inhalt der Website oder des Servers nicht zu einem anderen Anbieter umziehen oder übertragen, und hat der Kunde den Inhalt vor Vertragsende nicht selbst bewegt, wird der Inhalt gelöscht und eine Kopie ist nicht mehr zu bekommen. Das ist keine Interpretation und keine Annahme von uns, sondern ein Abschnitt des Vertrags; ebenso werden Backups der Cloud Server von Hetzner zusammen mit dem Server gelöscht, in dem Moment, in dem das Konto geschlossen wird, verschwindet also auch die Geschichte, und die Kopien von DigitalOcean lassen sich, wie schon erwähnt, nicht herunterladen.
Legt man diese drei Tatsachen zusammen, entsteht eine Lage, in der Gehen nur möglich ist, wenn man es vorher plant: Die Website muss kopiert werden, solange das Konto noch läuft, die Datenbank muss exportiert, die Postfächer müssen umgezogen, die Domainverwaltung muss übernommen werden, und erst danach darf der Vertrag enden. Die Reihenfolge, in der man das tut, ist wichtiger als die Geschwindigkeit, weil jeder dieser Schritte für sich einfach ist, sie einander in der falschen Folge aber blockieren, und der einzige Zeitpunkt, zu dem sich die Reihenfolge nicht mehr reparieren lässt, ist der, in dem das Konto schon geschlossen ist.
Vor der Unterschrift lohnt deshalb eine Frage, die fast alles Übrige aufdeckt, nämlich was der Anbieter einem gehenden Kunden genau herausgibt und in welcher Form; die Antwort ist gewöhnlich schnell und klar, und sie lässt zwei Angebote viel besser vergleichen als jeder technische Wert. Wir beantworten diese Frage, indem wir Konfiguration und Daten auf Anfrage herausgeben, und das ist eine bewusste Entscheidung, keine Höflichkeit, weil ein Kunde, der nicht gehen kann, kein Kunde ist, der geblieben ist.
Wenn der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet
Hosting heißt fast immer, dass jemand anderes die Daten Ihrer Kunden physisch hält, und im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist das Unternehmen, dem die Website gehört, gewöhnlich der Verantwortliche, der Hosting-Anbieter der Auftragsverarbeiter. Hostinger sagt das in seinem Vertrag direkt, der Kunde bleibe jederzeit Verantwortlicher, und das ist keine formale Kleinigkeit, weil aus dieser Aufteilung Pflichten folgen, die im Vertrag geschrieben stehen müssen, und eine Verantwortung, die bei Ihnen bleibt, unabhängig davon, wer den Server hält.
Artikel 28 der Verordnung verlangt, dass die Beziehung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter schriftlich geregelt ist und der Vertrag bestimmte Punkte enthält: welche Daten verarbeitet werden, wie lange, zu welchem Zweck, mit welchen Sicherheitsmaßnahmen und mit welchen weiteren Auftragsverarbeitern. In der Praxis heißt das Auftragsverarbeitungsvertrag, und ernsthafte Anbieter legen ihn von selbst vor, oft als gesondertes Dokument, das bei der Registrierung angenommen werden muss; legt ein Anbieter ein solches Dokument überhaupt nicht vor, ist das ein Zeichen dafür, wie ernst es dort auch mit den übrigen Pflichten genommen wird.
Der interessanteste Punkt sitzt ganz am Ende, weil Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung verlangt, dass der Auftragsverarbeiter nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Das ist eine Pflicht, die genau im Moment des Gehens greift und die personenbezogenen Daten der Nutzer Ihrer Website erfasst, nicht aber die Dateien, die Konfiguration oder den Code der Website, und genau diese Grenze wird am häufigsten missverstanden: Die Verordnung sichert die Kundenliste, nicht die Website.
Daraus folgt ein praktischer Schritt vor der Unterschrift: Fragen Sie, ob der Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag hat, wo er zu finden ist und was darin über Rückgabe und Löschung der Daten nach Vertragsende steht. Fragen Sie auch, wo die Server physisch stehen, denn obwohl die Verordnung nicht verlangt, die Daten in Deutschland zu halten, ist eine konkrete Stadt im Vertrag deutlich mehr wert als das Wort Europa, und Finnland liegt im Europäischen Wirtschaftsraum ebenso wie Deutschland, deshalb ist die Wahl zwischen ihnen eine Frage des Betriebs, nicht der Konformität.
Was die Datenverordnung gibt und was sie nicht gibt
Seit dem 12. September 2025 gilt die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Datenverordnung, und ihr Kapitel VI trägt die Überschrift „Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten“: Artikel 23 verlangt von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten, Hindernisse zu beseitigen, die Kunden daran hindern, zu einem Datenverarbeitungsdienst derselben Dienstart eines anderen Anbieters oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder gegebenenfalls mehrere Anbieter gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Artikel 25, „Vertragsklauseln für den Wechsel“, bestimmt, dass die maximale Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels zwei Monate nicht überschreiten darf und dass danach eine Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen folgt, während Anbieter ab dem 12. Januar 2027 keine Wechselentgelte mehr erheben dürfen.
Das ist ein starkes Instrument, und genau deshalb muss man seine Grenzen kennen, weil die Verordnung auf Datenverarbeitungsdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 zutrifft, nämlich auf eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können. Ein Cloud Server, den man stundenweise ein- und ausschalten kann, entspricht dem, ein im Voraus bezahltes jährliches Webhosting-Konto, das sich weder skalieren noch auf Abruf freigeben lässt, entspricht dem nicht immer, und das muss man in jedem Fall gesondert bewerten.
Es gibt auch eine zweite Grenze, die leicht zu verwechseln ist und die im Verkauf schon genutzt wurde: In den Erwägungsgründen der Verordnung steht ausdrücklich, dass Standarddienstentgelte für die Erbringung der Datenverarbeitungsdienste selbst keine Wechselentgelte sind. Die Datenverordnung verbietet keinen Einstiegspreis, begrenzt den Verlängerungspreis nicht und hebt Laufzeitverträge nicht auf, und ein angemessenes Entgelt für die vorzeitige Kündigung eines Laufzeitvertrags bleibt zulässig, deshalb wartet ein Unternehmen, das hofft, die Verordnung werde die verdoppelte Rechnung lösen, von ihr etwas, das sie nicht verspricht: Sie regelt den Wechsel, nicht die Preispolitik.
Ebenso wenig hilft der Verweis auf Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung, und das ist ein Fehler, der selbst in Beraterpräsentationen vorkommt, weil das Recht auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Person zusteht, und zwar in Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat. Es gibt einem Unternehmen kein Recht, sein Hosting-Konto, seine Datenbank oder die Dateien der Website zu erhalten, weil das Subjekt ein anderes ist und der Gegenstand ein anderer, deshalb führt der Weg eines Unternehmens hinaus über den Vertrag und, wenn der Dienst der Definition entspricht, über Kapitel VI der Datenverordnung.
Fragen, die Sie vor der Unterschrift stellen sollten
Alles Vorherige mündet in einen kleinen Satz von Fragen, die sich jedem Anbieter stellen lassen und deren Antworten miteinander vergleichbar sind: in wie vielen Minuten sich der versprochene Verfügbarkeitsprozentsatz ausdrückt und was auf der Ausnahmeliste steht, ob die Entschädigung beantragt werden muss und innerhalb welcher Frist, wie der Preis nach der ersten Laufzeit lautet, ob sich der Vertrag automatisch verlängert und wie lange vorher gekündigt werden muss. Dorthin gehören auch die Fragen zu den Backups, nämlich wie lange sie aufbewahrt werden, ob sie eine vertragliche Verpflichtung sind oder Kulanz, ob Sie sie selbst wiederherstellen können und ob sie sich herausholen lassen.
Danach kommen die Fragen zum Gehen; sie zu stellen ist am unbequemsten und am wertvollsten: was der Anbieter herausgibt, wenn der Kunde umzieht, und in welcher Form, ob er beim Umzug hilft oder ausdrücklich ablehnt, was nach Vertragsende mit dem Inhalt geschieht und wie lange er noch verfügbar ist. Es lohnt sich auch zu fragen, ob der Dienst der Definition des Datenverarbeitungsdienstes in der Datenverordnung entspricht und, wenn nicht, welche Übergangsregelungen im Vertrag stehen; die Unbequemlichkeit ist hier genau das, was die Fragen wertvoll macht, weil sie im Verkaufsgespräch selten gestellt werden und die Antworten deshalb unvorbereitet sind.
Und schließlich die Ressourcenfragen, die unter dem Wort unbegrenzt versteckt sind: Auf der Preisseite von Hostnet bezieht sich dieses Wort auf den Traffic und steht in derselben Tabelle wie eine Begrenzung der Dateianzahl, die im MINI-Tarif bei vierhunderttausend liegt, während im Hostinger-Tarif, dessen Name selbst Unlimited ist, nach wie vor Obergrenzen für Prozessor, Speicher, Platte und Dateianzahl stehen. In den Dokumenten desselben Unternehmens steht außerdem, dass sich unbegrenzt auf das Hosten von Websites bezieht, nicht auf Dateispeicherung oder Archivierung, das Wort also einen Parameter bezeichnet, nicht alle, und die Frage, die das aufdeckt, ist ganz direkt: Welche Parameter sind begrenzt, und bei welcher Zahl.
Wenn diese Fragen für eine Hosting-Rechnung zu viel scheinen, lohnt sich die Erinnerung an die Alternative, weil eine Website, die sich nicht umziehen lässt, eine Website ist, deren Preis jemand anderes festsetzt, und diese Abhängigkeit zeigt sich genau dann, wenn sie am unbequemsten ist. Das Gespräch über den Umzug führt man immer leichter, solange der Vertrag noch nicht unterschrieben ist, weil Sie in diesem Moment das einzige Argument haben, das dem Anbieter wichtig ist; wenn Sie möchten, dass wir diese Fragen stellen, schreiben Sie uns, und wir lesen den Vertrag gemeinsam mit Ihnen.
Häufig gestellte Fragen.
Was bedeutet 99,9 % Verfügbarkeit in einem Hosting-Vertrag wirklich?
Die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung, kein Versprechen, dass die Website läuft. Liegt die Verfügbarkeit unter dem Zugesagten, gibt der Anbieter gewöhnlich ein Guthaben auf künftige Rechnungen, kein Geld, und die meisten Verträge nennen dieses Guthaben als einzigen verfügbaren Rechtsbehelf. Außerdem muss die Entschädigung fast immer selbst innerhalb einer festen Frist beantragt werden: Hetzner gibt vierzehn Tage nach Monatsende, Google Cloud sechzig Tage. Die Ausnahmeliste ist mindestens so wichtig wie der Prozentsatz selbst, weil darauf gewöhnlich geplante Wartung steht und alles, was die eigene Software oder Konfiguration des Kunden verursacht hat.
Warum ist die Hosting-Rechnung im zweiten Jahr höher als im ersten?
Weil der beworbene Preis der Preis der ersten Laufzeit ist und der volle Preis auf derselben Seite weniger auffällig steht. Der Economy-Tarif von GoDaddy kostete im September 2026 6,99 Dollar im Monat im ersten Jahr und verlängerte sich zu 11,99. Der Premium-Tarif von Hostinger verlängerte sich nach achtundvierzig Monaten zu 10,99 Dollar nach einem Einstiegspreis von 2,99. STRATO mit 10 € auf der Monatskarte gegen 1 € und 9 € auf zwölf Monate ist Zahlungshäufigkeit und Laufzeit, nicht der Preis des ersten und des zweiten Jahres. Niemand verbirgt etwas, aber entschieden wird nach der ersten Spalte und bezahlt nach der zweiten. Rechnen Sie die Fünfjahressumme zum Verlängerungspreis und vergleichen Sie Angebote danach.
Schützen Verbraucherrechte ein Unternehmen, wenn der Hosting-Preis sprunghaft steigt?
Nein. Die Richtlinie 93/13/EWG und § 13 BGB schützen natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine GmbH, die Hosting für ihre Website kauft, ist nach § 14 BGB Unternehmerin, nicht Verbraucherin. Der Preissprung nach der ersten Laufzeit ist deshalb nicht als missbräuchliche Klausel des Verbraucherrechts angreifbar; liegt der Preis transparent auf der Preisseite, fällt er in der Regel auch aus der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 BGB. Automatische Verlängerung und einseitige Änderungsklauseln in AGB kann ein Unternehmen dagegen unter § 307 Absatz 1 und 2 BGB angreifen, der gegenüber Unternehmern gilt. Den Vertrag vor der Unterschrift zu lesen und zu vereinbaren, was nicht akzeptabel ist, bleibt in jedem Fall nötig.
Worin unterscheidet sich das Backup des Anbieters von meiner eigenen Kopie?
Daran, ob Sie es wiederherstellen können, wenn Sie es brauchen, und ob es überhaupt eine vertragliche Verpflichtung ist. OVHcloud schreibt in seiner Dokumentation, Backups im Webhosting seien nicht vertraglich und die Wiederherstellung überschreibe den gesamten Speicher. Im Vertrag von Hostinger ist die Kopie eine Kulanzleistung, die jederzeit geändert werden kann, zwei Wochen aufbewahrt wird, und Konten über dreißig Gigabyte werden aus der externen Sicherung genommen. Die Kopien von DigitalOcean lassen sich nicht herunterladen. Fragen Sie, wie lange Kopien aufbewahrt werden, wie fein sich wiederherstellen lässt, ob Sie es selbst tun können und ob sich die Kopie herausholen lässt.
Erlaubt mir die Datenverordnung, jederzeit zu einem anderen Hosting zu wechseln?
Nur dann, wenn der Dienst der Definition des Datenverarbeitungsdienstes in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2023/2854 entspricht. Ein Cloud Server, den man auf Abruf ein- und ausschalten kann, entspricht dem gewöhnlich; ein im Voraus bezahltes jährliches Webhosting-Konto nicht immer. Wo die Verordnung gilt, darf die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels zwei Monate nicht überschreiten und die Übergangsfrist 30 Kalendertage, Wechselentgelte entfallen aber erst ab dem 12. Januar 2027. Die Verordnung begrenzt den Preis nach Ablauf der Laufzeit nicht, weil ein Standarddienstentgelt kein Wechselentgelt ist.
Server, Hosting und Wartung in der EU — Frankfurt, Helsinki oder Riga, mit 24/7-Monitoring. Vollständige Verwaltung: Updates, Sicherheit und Performance, automatische Backups mit getesteter Wiederherstellung, SSL-Zertifikate, CDN und DDoS-Schutz. Wir übernehmen die Migration vom bisherigen Hoster ohne Ausfallzeit und skalieren je nach Last.